Quotenrente

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Fertig.gif Dieser Artikel wurde durch den Review-Prozess vervollständigt und korrigiert. Der Bearbeiter hat den Artikel zur Bewertung eingereicht. --MarkoFichtelmann 07:18, 28. Apr. 2008 (CEST)


Definition

Die Quotenrente (engl. quota rent), in der Literatur auch bekannt unter den Begriffen Lizenzenrente oder Kontingentenrente, ist definiert als der Gewinn den der Lizenzinhaber auf Grund staatlicher Beschränkungen im Güter- oder Leistungsverkehr zwischen In- und Ausland erzielt.

Einordnung

Die Quotenrente ist eine Folgeerscheinung von nicht-tarifären Handelshemmnissen wie den Importquoten oder freiwilligen Exportbeschränkungen. Ein Handelshemmnis kennzeichnet sich dadurch, dass durch staatliche Eingriffe grenzüberschreitende Güter- oder Leistungstransaktionen beeinflusst werden, sie sind somit Instrumente um die Außenhandelspolitik eines Landes zu steuern. Es ist zu unterscheiden zwischen tarifären- oder nicht-tarifären Hemmnissen. Zu den tarifären Beschränkungen gelten steuerpolitische Maßnahmen des Staates wie Zölle. Nicht-tarifäre Beschränkungen sind Maßnahmen die nicht steuerpolitischer Natur sind. Hierzu zählen die Importquoten, die freiwilligen Exportbeschränkungen oder die Local-Content-Klauseln um nur einige zu Nennen.

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Herleitung und Interpretation

Die Herleitung der Quotenrente erfolgt am Beispiel einer Importquote.
Ein Land verhängt Importquoten um den Gütertransfer vom Ausland in das Inland zu beschränken. Hierbei werden für bestimmte Güter mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen beschlossen und in Form von Lizenzen an andere Länder oder direkt an Unternehmen unentgeltlich vergeben. Der Lizenzgeber kann die Lizenzen auch versteigern oder verkaufen. Ziel dieser Maßnahme ist es, dass das Ausland nicht unbeschränkt Güter in das Inland importieren darf.

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Mit Einführung der Importquote, kann zum ursprünglichen Preis, die Nachfrage des Inlandes durch das Inlandsangebot und die Importe nicht bedient werden. Somit sinkt die Nachfrage von QD nach QD*. Daraufhin steigt der Preis auf dem Binnenmarkt über den Weltmarktpreis von P nach P*. Auf Grund des höheren Preises steigt das Angebot der inländischen Unternehmen um QS* - QS. Dies liegt daran, dass die inländischen Unternehmen ihre Güter durch die Kontingentierung zu einem höheren Preis absetzen können. Wenn das Volumen der Importe verglichen wird, dann ist festzustellen das sich die Importe um QD - QD* sowie um QS* - QS verringern. Hingegen erhöht sich das Angebotsvolumen der inländischen Anbieter um QS* - QS. In Betrachtung auf das Gesamtkonsumvolumen ist festzustellen, dass das Inland in Höhe von QD - QD* weniger konsumiert.

Im Folgenden sollen nun die Auswirkungen der Importquote auf die Wohlfahrt analysiert werden. Durch die Einfuhrbeschränkung vermehrt sich die Produzentenrente der inländischen Unternehmen von vorher G auf G + C. Als Produzentenrente wird die Summe der Differenz zwischen Marktpreis und den Grenzkosten der Produktion bezeichnet. Sie profitieren demnach von der Importquote, denn die Fläche C, die vorher die Konsumenten erhielten, geht jetzt an die Produzenten.

Andererseits erleiden die Konsumenten einen Verlust in Höhe der Flächen C + D + E + F. Vorher belief sich die Konsumentenrente noch auf A + B + C + D + E + F, sodass durch die Quote deren Rente sich auf A + B beläuft. Die Konsumentenrente ist die Differenz aus dem Marktpreis und dem Preis dem ein Konsument bereit ist zu zahlen.

Der Lizenznehmer kann zum Weltmarktpreis einkaufen und zum Inlandspreis verkaufen, seine Rente erhöht sich dementsprechend um die Fläche E. Dieser Gewinn des Lizenznehmers wird als Quotenrente bezeichnet. Entscheidend ist wie der Lizenzgeber die Lizenz an den Lizenznehmer abtritt. Es gibt zwei Szenarien um Lizenzen zuzuweisen, zum einen können die Lizenzen unentgeltlich an den Lizenznehmer vergeben werden, zum anderen können die Lizenzen verkauft oder versteigert werden. In der Praxis werden die Lizenzen meist unentgeltlich vergeben, hier fließt die Quotenrente dem Lizenznehmer komplett zu.[1] Die Quotenrente hat hier den gleichen Effekt wie Zolleinnahmen, der Erlös fließt allerdings nicht dem Staat zu. Wird hingegen die Lizenz versteigert, so fließt dem Lizenzgeber, also dem Staat, der Erlös aus der Veräußerung der Lizenz zu. Der Lizenznehmer erhält die Differenz aus Binnenpreis und Lizenzgebühr vermindert um den Weltmarktpreis.

In der Summe ergibt sich ein Verlust für die Wohlfahrt in Höhe von C + F. Aus dieser Sicht wäre es für die Gesamtwirtschaft effizienter Freihandel zu betreiben, da hier kein Wohlfahrtsverlust eintritt.


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Alternativ hätte die Herleitung der Quotenrente auch am Beispiel einer freiwilligen Exportbeschränkung geführt werden können. Im Unterschied zur Importquote verhängt hier das Ausland für die eigenen Exporteure mengenmäßige Ausfuhrkontingente. Im Allgemeinen sind diese Beschränkungen meist nicht freiwillig, vielmehr werden sie auf Verlangen des Importlandes beschlossen.[2]

Die Importlizenzen werden in diesem Fall nicht vom Inland verteilt, sondern vom Ausland. Der ökonomische Effekt der Quotenrente kommt hier ausschließlich dem Ausland zu.

Einzelnachweise

  1. Vgl. Mankiw, Gregory N. (2006), Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, 3. Auflage, Stuttgart: Schäffer-Poeschel, S.206.
  2. Vgl. Krugman, Paul; Obstfeld, Maurice (2004), Internationale Wirtschaft, 6. Auflage, München: Person Studium, S.271.


Literaturquellen

  • Krugman, Paul; Obstfeld, Maurice (2004), Internationale Wirtschaft, 6. Auflage, München: Person Studium.
  • Krugman, Paul; Obstfeld, Maurice (2006), Internationale Wirtschaft, 7. Auflage, München: Person Studium.
  • Mankiw, Gregory N. (2004), Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, 2. Auflage, Stuttgart: Schäffer-Poeschel.
  • Mankiw, Gregory N. (2006), Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, 3. Auflage, Stuttgart: Schäffer-Poeschel.
  • Rose, Klaus; Sauernheimer, Karlhans (1995), Theorie der Außenwirtschaft, 12. Auflage, München: Vahlen.