Außenhandel

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Der Begriff Außenhandel umfasst den grenzüberschreitenden Waren- und Güterverkehr in Form von Ein- und Ausfuhren, sowie den Durchfuhrhandel.

Import (Einfuhr) ist der grenzüberschreitende Bezug von wirtschaftlichen Leistungen aus dem Ausland. Export (Ausfuhr) ist die grenzüberschreitende Bereitstellung von Wirtschaftsleistungen an das Ausland. Transithandel (Durchfuhrhandel) ist die grenzüberschreitende Durchführung von wirtschaftlicher Leistung, wobei der ausführende Transithändler seinen Sitz weder im Import- noch im Exportland hat.[1]


Einführung

Deutschland ist eines der wichtigsten Außenhandelsländer der Welt.

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Die deutsche Wirtschaft ist in hohem Maße exportorientiert und exportabhängig (vor allem in der Automobilebranche und im Maschinen- und Anlagenbau), gleichzeitig auch importabhängig (insbesondere im Energiebereich). In den Jahren 1950 bis 2007 ist der Export von ca. 4 Mrd. € auf 960 Mrd. €, der Import von ca. 7 Mrd. € auf 800 Mrd. € gestiegen. Die wichtigsten Handelspartner Deutschlands sind dabei die westlichen Industrieländer, wobei die engsten Handelsbeziehungen mit den anderen EU-Mitgliedsländern bestehen, mit denen Deutschland mehr als die Hälfte seines Außenhandelsumsatzes erzielt.


Erscheinungsformen

I. Grundformen

Beim Export und Import unterscheidet man zwischen direktem und indirektem Handel. Direkter Handel ist dadurch gekennzeichnet, dass der Händler die Ware selbst über die Grenze bringt und somit die damit verbundenen Kosten und Risiken trägt. Unter indirektem Handel versteht man die Zwischenschaltung eines Handelsmittlers, der die Ware übernimmt und über die Grenze bringt. [2]

Transithandel wird in aktiv und passiv unterschieden: Von aktivem Transithandel spricht man, wenn der Händler seinen Sitz im Inland hat und die sich außerhalb des Wirtschaftsgebietes befindlichen Waren an Gebietsfremde weiterverkauft werden. Wenn der Händler seinen Sitz im Ausland hat, nennt man dies passiven Transithandel. Dabei verkauft ein ausländischer Transithändler Waren an Unternehmen im deutschen Wirtschaftsgebiet oder im Inland produzierte Waren an Abnehmer in Drittländern.

II. Sonderformen

Veredlungsverkehr bezeichnet im zollrechtlichen Sinne die Verarbeitung, Bearbeitung oder die Ausbesserung von Waren. Auch hier wird zwischen aktiv und passiv unterschieden. Die Waren können zur Veredelung aus dem Ausland eingeführt worden sein, um danach wieder exportiert zu werden (aktiv), oder es handelt sich um inländische Waren, die zur Veredelung ins Ausland gebracht und dann wieder importiert werden (passiv).

Weitere Sonderformen des Außenhandels sind: Absatzmittler, Direktinvestition, Franchising, Kompensationshandel, Kooperation, Lizenzvergabe


Rechtliche Rahmenbedingungen

Grundlage für den Handel sind eine Vielzahl von nationalen und internationalen Bestimmungen, Normen sowie Vereinbarungen, bei denen es sich zum Teil um zwingendes Recht handelt, die zum anderen Teil frei zwischen den Vertragspartner regelbar sind. Diese können einerseits einen geordneten Welthandel schaffen, andererseits zu erheblichen Handelseinschränkungen führen.

Als rechtliche Rahmenbedingungen sind zu nennen:

  • das Außenwirtschaftsrecht (siehe auch Außenwirtschaftsgesetz) = jenes regelt umfassend den Wirtschaftsverkehr eines Gebietes mit fremden Staaten unter besonderer Berücksichtigung der eigenen handels-, wirtschafts-, sicherheits- und außenpolitischen Belange
  • das Zollrecht = dieses kontrolliert die zolltechnische Warenbehandlung und Ermittlung der Abgabenbelastung
  • das internationale Kaufvertragswesen = zu vereinbarendes Recht zwischen zwei (oder auch mehr) Rechtsgebieten, das im Allgemeinen frei gewählt werden kann (Grundsatz der Rechtswahlfreiheit), sofern dem nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen
  • der Gerichtsstand und das grenzüberschreitende Vollstreckungswesen = zu klärende gerichtliche Zuständigkeit unter dem Aspekt der Vollstreckbarkeit des jeweiligem gerichtlichen Urteils im Streitfall
  • das internationale Warenkaufsrecht = UNCITRAL-Kaufrecht (ausschließlich für den Warenkauf) gilt für beide Vertragsparteien, sofern keine Rechtsvereinbarung getroffen wurde
  • die internationale Schiedsgerichtsbarkeit = eine im Kaufvertrag festgelegte Vereinbarung über das zuständige Schiedsgericht welches auftretende Rechtsprobleme bei Außenhandelsgeschäften endgültig ohne Berufungsmöglichkeit klärt.


Außenhandelskalkulationen

Die Aufgabe jeder Kalkulation wie auch die der Außenhandelskalkulation liegt zunächst in der Ermittlung der Selbstkosten. Der Exporteur benötigt die Selbstkosten zur Festlegung seines Verkaufspreises und der Importeur zur Feststellung seiner Bezugskosten. Kalkuliert der Exporteur mit Teilkosten, so lässt sich mit Hilfe der Außenhandelskalkulation die Preisuntergrenze ermitteln, zu der er die Ware im Ausland anbieten könnte. Aus Vollkostenbasis gilt es neben den variablen Kosten noch die Handelsspanne zu kalkulieren, die die „anteiligen“ fixen Kosten und die Gewinnspanne enthält .[3] Die Besonderheit der Außenhandelskalkulation liegt in der Berücksichtigung von export- und importspezifischen Kosten. Dabei sind folgende Faktoren für die Preisbildung zu beachten:

  • der zu betrachtende Markt und sein Preisniveau
  • die staatliche Beeinflussung im Sinne von rechtlichen Rahmenbedingungen
  • Konditionen, zu denen geliefert werden muss
  • die gewählte Marktstrategie


Außenhandelsrisiken

Unter dem Begriff Risiko versteht man das mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Wagnis, durch das eine negative oder positive Wirkung eintreten kann. Im Außenhandel unterscheidet man zwischen ökonomischen Risiken und Länderrisiken. Ökonomische Risiken sind auf die Verlustgefahr bei Fehleinschätzungen oder unbeeinflussbaren wirtschaftlichen Ereignissen der Außenhandelstätigkeit bezogen, die den Kapitaleinsatz und die erwarteten Gewinne bedrohen. [4]

Beispiele hierfür sind: Markt-, Preis-, Kredit- und Standortrisiken

Von Länderrisiken spricht man, wenn durch besondere Situationen oder Aktivitäten im Vertragspartnerland eine Verlustgefahr durch die Außenhandelstätigkeit besteht, die wiederum den Kapitaleinsatz und die erwarteten Gewinne bedroht.[5]

Bespiele hierfür sind politische, rechtliche und sozio-kulturelle Risiken.


Auslandszahlungsverkehr

Beschreibt den reinen oder dokumentären Zahlungsverkehr mit ausländischen Geschäftspartnern.

Reine Zahlungsinstrumente sind:

  • Überweisungen = hierbei beauftragt der Zahlungspflichtige seine Bank, dem Konto des Geschäftspartners einen bestimmten Rechnungsbetrag gutzuschreiben
  • Schecks = der Auftrag, einem berechtigten Scheckeinreicher einen bestimmten Betrag zu Lasten des Ausstellerkontos zu zahlen
  • Wechsel = eine Wechselverbindlichkeit verbriefendes Wertpapier, welches unabhängig vom Rechtsbestand des Handelsgeschäfts ist und eine gute Übertragbarkeit aufweist

Dokumentäre Zahlungsinstrumente:

  • Dokumenteninkasso = ist eine Möglichkeit der Zahlungsabwicklung und der Zahlungssicherung unter Mitwirkung der Bank des Zahlungspflichtigen. Dabei fungiert die eingeschaltete Bank als Vermittler zwischen zwei Handelspartnern, sodass sowohl das Interesse des Exporteurs, der die Bezahlung seines Rechnungsbetrages erwartet, als auch das Interesse des Importeurs, der in den Besitz der gekauften Ware kommen möchte, geschützt werden. Dabei werden dem Zahlungspflichtigen Dokumente gegen geleistete Zahlung oder gegen Annahme eines Wechsels ausgehändigt.
  • Dokumentenakkreditiv = ist ein abstraktes, bedingtes Zahlungsversprechen der schuldnerischen Bank des Importeurs. Diese Bank verpflichtet sich gegenüber einem Exporteur, Zahlung zu leisten, sofern akkreditivkonforme Dokumente vorgelegt werden können. Abstrakt bedeutet hier, dass das Versprechen der Schuldnerbank in keinem Rechtsverhältnis zum eigentlichen Grundgeschäft steht, sondern als getrenntes und selbstständiges Handelsgeschäft neben dem Kaufvertrag zu betrachten ist. Der Zusatz bedingt bedeutet, dass das Schuldversprechen nur dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die im Akkreditiv versprochenen Leistungen und die dokumentäre Vorlage der Inhalte vertragsgemäß erfolgt.


Kurz-, mittel- und langfristige Außenhandelsfinanzierung

Außenhandelsfinanzierung liegt vor, sobald sich der betriebliche Leistungsprozess auf die Finanzierung von Aktivitäten bezieht, die mit dem grenzüberschreitenden Handelsverkehr verbunden sind. Man spricht entweder von Import- oder Exportfinanzierung. Dabei geht es um die Frage, wie der Importeur- oder Exporteur die Geldmittel für die Beziehung der Waren oder bis zum Zahlungseingang aufbringt. Kurzfristig erstreckt sich diese Finanzierung meist auf Handels- und Warengeschäfte mit einer Laufzeit von unter 1 Jahr, manchmal von bis zu 2 1/2 Jahren. Darunter fallen allgemeine Finanzierungsformen wie

  • Kontokorrentkredit und
  • Lombardkredit, sowie außenhandelsspezifische Sonderformen wie dem
  • Rembourskredit und
  • Negoziationskredit = der Ankauf von Dokumenten, die auf Grund eines Dokumentenakkreditiv eingereicht wurden, durch eine Bank

Von mittelfristiger Laufzeit spricht man, wenn die Finanzierung 12 bzw. 18 Monate überschreitet und von langfristig, wenn sie mehr als 4 Jahren beträgt. Diese Exportfinanzierungsformen werden meist bei langlebigen Investitionsgütern, Industrieanlagen und Großanlagen verwendet. Die wichtigsten Instrumente sind hierbei:

  • Forfaitierung = Verkauf von langfristigen Forderungen an eine Forfaitierungsgesellschaft
  • Cross-Border-Leasing = eine grenzüberschreitende Leasingkonstruktion
  • Bestellerkredit = Kredit für den Käufer von seiner Bank für die Zahlung einer Rechnung
  • Lieferantenkredit = Kredit für den Verkäufer von seiner Bank zur Refinanzierung seiner Forderung an den Kunden


Währung und Wechselkurse im Außenhandel

Als Wechselkurs wird das Austauschverhältnis für zwei Währungen bezeichnet. Er ist relevant, sobald ein Unternehmen bei Außenhandelsgeschäften im Fremdwährungsraum tätig wird. In diesem Fall muss der Exporteur die Fremdwährung in inländische Währung tauschen oder der Importeur muss die inländische Währung in Fremdwährung wechseln, sodass die Parteien den jeweiligen Rechnungsbetrag begleichen können. Wechselkurse liegen in zwei Formen vor:

  • Devisenkurs = ist der Wechselkurs für den Tausch von bargeldlosen Fremdzahlungsmitteln in Form von Guthaben bei Banken, Schecks und Wechseln. Diese Transaktion bezieht sich somit nur auf die Buchung von Käuferkonto zum Verkäuferkonto.
  • Sortenkurs = bezeichnet den Wechsel von Fremdwährung an einem Bankschalter. Der Sortenkurs basiert auf dem Devisenkurs, ist aber wesentlich teurer, da für die Bank ein höherer Aufwand in Bezug auf das ausländische Zahlungsmittel entsteht (Zählung der Sorten, Versicherung und Transport).


Belege

  1. Jahrmann: Außenhandel, 12. Auflagen, Ludwigshafen 2007, S. 25
  2. Hans Putnoki: Grundlagen der Außenhandelsfinanzierung, München 2000, S. 3
  3. Hans Putnoki: Grundlagen der Außenhandelsfinanzierung, München 2000, S. 16
  4. Jahrmann: Außenhandel, 12. Auflagen, Ludwigshafen 2007, S. 284
  5. Jahrmann: Außenhandel, 12. Auflagen, Ludwigshafen 2007, S. 284


Literaturquellen

  • Clemens Büter: Außenhandel-Grundlagen globaler und innergemeinschaftlichre Handelsbeziehungen, Heidelberg 2007
  • Hans Putnoki: Grundlagen der Außenhandelsfinanzierung, München 2000
  • Jahrmann: Außenhandel, 12. Auflagen, Ludwigshafen 2007


Siehe auch